Frage bzgl. Eintragung |
handslikemine
"I WANNA RAT THAT ROARS"

Dabei seit: 11.07.04
Herkunft: Hamburch Ciddy
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Yo,
es ist ja nun so, dass eigentlich nur noch eine Rad- und Reifenkombination in die neuen Papiere eingetragen wird.
Wenn ich jetzt meine 6x13 ATS-Stern-Felgen druffpacken will mit 185er Schluffen muss ich dann zum TÜV und mir nen Wisch besorgen? Oder reicht ein Gutachten aus, oder eine Briefkopie mit einer solchen Eintragung?
Btw... 185 mit welchen Querschnitt?
Cheers
*daniel*
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Kiemen-QP EZ: 19.07.1968; 1,2S; DZM WECH :(
2-trg Limousine EZ: 05.07.1973; 1,2S Automatic (Ex-Freundins Karre)
Fliessheck Limo EZ 1969; 1,2N; SSD; umgebauter Automatic WECH :(
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31.10.07 11.24 |
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mawatip unregistriert
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Das betrifft Teil I der Zulassungsbescheinigung, nicht Teil II.
(Teil I :"Brief" - Teil II: "Schein")
Mit dem Gutachten des TÜVs gehst Du zum Amt und erhältst einen neuen Teil II.
Eine Eintragung beim TÜV oder beim Amt gibt es somit nicht mehr. Manche Kommunen handhaben es dennoch anders.
Was DU mit Gutachten meinst, ist eine ABE - die kannst Du lediglich bei Dir führen.
Du kannst Dir unter Vorlege der ABE oder einer KFZ-Kopie oder irgendwelcher Unterlagen ein Gutachten über ein konkretes Bauteil passend zu einem konkreten Fahrzeugtyp erstellen lassen (hier können Kenntnisse und Ermessen des Prüfers problematisch werden).
Das wird dann "eingetragen" (s.o).
Klaro ?
Gruß,
Mark
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von mawatip: 31.10.07 14.30.
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31.10.07 14.23 |
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| Zitat: |
Original von mawatip
(Teil I :"Brief" - Teil II: "Schein")
Gruß,
Mark |
Es ist genau andersrum..... Teil I = Schein.......Teil II = Brief.........
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31.10.07 19.51 |
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jj.77
seit 35 Jahren Schrauberlehrling

Dabei seit: 19.10.05
Herkunft: 42781 Haan
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| RE: Frage bzgl. Eintragung |
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| Zitat: |
Original von handslikemine
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es ist ja nun so, dass eigentlich nur noch eine Rad- und Reifenkombination in die neuen Papiere eingetragen wird.
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Bei der Zulassung meiner Berta im August 2007 war das nicht so. Die Dame vom Amt hat sich die Mühe gemacht und alle Daten aus dem abgelaufenen braunen Brief abgetippt. Für sie war das selbstverständlich. Nach ihrer Auskunft wird bei Eintragungen eine neue Zulassungsbescheinigung I ausgestellt, also alles eigentlich wie früher.
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jj.77 hat dieses Bild (verkleinerte Version) angehängt: |
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Dateigröße:
Dateiname: Fahrzeugschein.jpg
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__________________ Mit Gruß aus Haan Joachim
Suche keine Schraubermöglichkeit mehr
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31.10.07 20.37 |
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Yogi unregistriert
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Ich denke mal, 185er in 70er Querschnitt.
175/70x13 hab ich schon mal drauf gehabt. Ich weiß gar nicht ob 185er so gehen?
Wenn Du die Eintragung hast, da heißt es: beim nächsten Besuch beim Straßenverkehrsamt nachzutragen.
Ich hab meine Felgen und AHK bis heute noch nicht eintragen lassen, hab nur die Scheine von der DEKRA.
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31.10.07 21.32 |
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mawatip unregistriert
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Korrekt : Teil I = Schein, Teil II = Brief.
"alle Daten aus dem abgelaufenen braunen Brief abgetippt. Für sie war das selbstverständlich."
Das ist es auch bei Erstausgabe der neuen Papiere - allerdings sind alle fürheren Daten jetzt nur noch im Schein, eben nicht im Brief.
"Nach ihrer Auskunft wird bei Eintragungen eine neue Zulassungsbescheinigung I ausgestellt, also alles eigentlich wie früher."
Das ist so falsch - früher hat der TÜV technische und fahrzeugspezifische Änderungen (z.B. Identität von FGST-Nr. und TYP, wenn bei einem neuen Brief Schlüssel-Nr. 3 mal genullt wurde) in den Brief eingetragen. Sogar Ausnahmegenehmigungen.
Da konnte man sich - faktisch problemlos - eine Briefkopie ins Handschuhfach legen und mit der Ausstellung eines neuen Scheins warten, bis man vielleicht ab- und wieder anmeldet.
Gruß,
Mark
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01.11.07 08.52 |
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jj.77
seit 35 Jahren Schrauberlehrling

Dabei seit: 19.10.05
Herkunft: 42781 Haan
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| Zitat: |
Original von mawatip
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Das ist so falsch - früher hat der TÜV technische und fahrzeugspezifische Änderungen (z.B. Identität von FGST-Nr. und TYP, wenn bei einem neuen Brief Schlüssel-Nr. 3 mal genullt wurde) in den Brief eingetragen. Sogar Ausnahmegenehmigungen.
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Nö, das war schon richtig so. Ausschließlich das Straßenverkehrsamt (bzw. dessen Zulassungsstelle) hat das Recht, amtliche Eintragungen vorzunehmen. Mangels eigener Möglichkeiten bedient es sich einer fachkundigen privatrechtlichen Institution (der TÜV ist ein eingetragener Verein - zwar mit Zwitterstellung, aber kein Amt), die mit der Begutachtung einer technischen Änderung betraut wird. Gibt der TÜV (und heute auch andere Prüforgane) sein Okay, hat er das früher dadurch dokumentiert, daß er die Eintragung in den Brief vorbereitet hat. Heute wird ein separater Prüfbericht ausgestellt. Dies ist aber lediglich der handwerkliche Teil. Erst mit dem Stempel der Zulassungsstelle war und ist der eigentliche ideelle Verwaltungsakt der Eintragung vollzogen. Daraufhin wurde ein aktualisierter Fahrzeugschein ausgestellt, heute die Zulassungsbescheinigung I.
| Zitat: |
Original von mawatip
Da konnte man sich - faktisch problemlos - eine Briefkopie ins Handschuhfach legen und mit der Ausstellung eines neuen Scheins warten, bis man vielleicht ab- und wieder anmeldet.
Gruß,
Mark |
Eine Briefkopie im Handschuhfach war schon damals rechtsunwirksam. Es gibt Eintragungen, die sich gegenseitig ausschließen. Z. B. muß je nach Grad einer Tieferlegung eine Anhängerkupplung wieder ausgebaut und aus den Papieren gestrichen werden. Wären Kopien gültig, könnte man je nach Gelegenheit die passende vorlegen.
Eine ähnliche Unsitte ist es vor allem bei Firmenfahrzeugen, Fahrzeugscheinkopien mitzuführen. Bei einer Zwangsstilllegung eines Fahrzeuges wird diese Kopie, von der das Amt ja nichts weiß, logischerweise nicht mit eingezogen und kann weiterhin vorgewiesen werden. Es wäre doch zu einfach, auf diese Weise das Rechtssystem auszuhebeln.
__________________ Mit Gruß aus Haan Joachim
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01.11.07 10.33 |
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mawatip unregistriert
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@Joachim,
leider hast Du meinen Beitrag nicht richtig gelesen bzw. verstanden.
Ich habe lediglich klargestellt, daß der TÜV wegen seiner Stellung als Beliehener früher technische UND amtliche Eintragungen in den Brief vorgenommen hat.
Dieser "handwerkliche Teil", wie Du es lediglich nennst, hatte den großen praktischen Vorteil für Fahrzeughalter, daß bei Polzeikontrollen regelmäßig die Vorlage der diese Änderungen enthaltenen Briefkopie ausreichte, wenn man sich noch keinen neuen Schein hat ausstellen lassen.
Das kannst Du heute vergessen, das mitgeführte Gutachten des TÜVs reicht nicht mehr aus.
Ich habe die rechtliche Bewertung bewußt ausgeklammert, was ich mit "-faktisch problemlos-" auch klargestellt habe.
Gruß,
Mark
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01.11.07 14.45 |
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jj.77
seit 35 Jahren Schrauberlehrling

Dabei seit: 19.10.05
Herkunft: 42781 Haan
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| Zitat: |
Original von mawatip
@Joachim,
leider hast Du meinen Beitrag nicht richtig gelesen bzw. verstanden.
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Wenn das so sein sollte, was ich auch beim dritten Lesen nicht nachvollziehen kann, wird es auch anderen so gehen. Viele nehmen das geschriebene Wort als bare Münze, vor allem in einem fachbezogenen Forum. Deshalb bedurfte es schon eines Kommentars.
| Zitat: |
Original von mawatip
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Dieser "handwerkliche Teil", wie Du es lediglich nennst, hatte den großen praktischen Vorteil für Fahrzeughalter, daß bei Polzeikontrollen regelmäßig die Vorlage der diese Änderungen enthaltenen Briefkopie ausreichte, wenn man sich noch keinen neuen Schein hat ausstellen lassen.
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Gruß,
Mark |
Genau diese Darstellung kann für jemanden, der das unreflektiert übernimmt, unangenehme Folgen haben. Es fehlt sozusagen der Hinweis auf die "Nebenwirkungen".
Aus eigener Praxis kann ich Dir sagen, daß ein nicht vorschriftsmäßiger Fahrzeugschein zumindestens eine Mängelkarte zur Folge hat(te). Je nach Gegenstand des Verstoßes konnte / kann dieser zusätzlich - und rechtlich völlig haltbar - mit einem Vewarngeld oder sogar einer Anzeige geahndet werden. Widerspruch zwecklos.
Es ist also weiterhin so wie früher, daß eine Eintragung zwingend mit der Neuausstellung der Zulassungsbescheinigung I verbunden ist, ohne irgendeine Wartezeit. Zumindest für die heutige Zeit räumst Du das ja auch ein.
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Sollte das Thema jetzt noch kein Ende gefunden haben, schlage ich einen eigenen Thread vor, um das Ausgangsthema nicht zu zerreden. Allerdings habe ich meine Meinung im Wesentlichen kundgetan und momentan nichts weiter hinzuzfügen.
__________________ Mit Gruß aus Haan Joachim
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01.11.07 21.44 |
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Yogi unregistriert
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Stümmt, es ging um Reifen.
Wie ist das eigentlich, gilt immer noch die Regel "eine Nummer größer"?
Dann würde das heißen, wenn 155er eingetragen sind (ist ja meist original drin) wären 175er die nächste, oder?
165er gehen, sowiel ich weiß, nicht.
Was unheimlich geil aussieht, sind 175/70x14 vom Rekord C.
Aber da geht wohl garnicht, so eintragungsmäßig.
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01.11.07 22.45 |
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mawatip unregistriert
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@Joachim:
daß Du "auch beim dritten Lesen nicht nachvollziehen kann(st)"/willst, was lediglich Inhalt meiner Erklärung ist, ist natürlich dumm.
Ich glaube aber nicht daß andere Leser so dumm sind und meinen Beitrag als Tipp verstehen, technische Änderungen nicht vom Amt zu dokumentieren. Wie Du selbst einräumst, hast Du das meiner Erklärung nicht entnommen und im Übrigen weiß das auch jeder, der einen Führerschein gemacht hat.
Also warum Dein neuerliches Beharren auf einer Klarstellung, die völlig überflüssig ist ?
Es ging um die polizeirechtliche Verwaltungspraxis zur Zeit der Altbriefe/-scheine.
Das ein Widerspruch zwecklos sein kann, müssen sich übrigens auch Bullen eingestehen können.
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02.11.07 07.56 |
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